Nach der Abnahme einer individuell entwickelten Software beginnt eine Phase, die viele KMU-Entscheider falsch einschätzen. Die gesetzliche Gewährleistung greift – aber sie deckt bei Weitem nicht alles ab, was für den sicheren Betrieb einer Software notwendig ist. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen und warum ein separater Wartungsvertrag unverzichtbar ist.
Gewährleistung bei Individualsoftware: Die Rechtsgrundlage
Die Entwicklung von Individualsoftware wird nach deutschem Recht in der Regel als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) eingestuft. Das bedeutet: Der Auftragnehmer schuldet ein konkretes Ergebnis, nämlich die funktionsfähige Software gemäß dem vereinbarten Pflichtenheft oder der Leistungsbeschreibung.
Nach der Abnahme beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung, wenn die Software Mängel aufweist – also von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Doch was genau ist ein Mangel?
- Sachmangel: Die Software funktioniert nicht wie im Pflichtenheft beschrieben
- Rechtsmangel: Dritte haben Rechte an der Software (z.B. Lizenzverstöße)
- Kein Mangel: Neue Anforderungen, veränderte Rahmenbedingungen, normale Abnutzung
Was die Gewährleistung nicht abdeckt
Und hier liegt das zentrale Missverständnis: Die Gewährleistung schützt nur vor Mängeln, die zum Zeitpunkt der Abnahme bereits bestanden. Sie deckt ausdrücklich nicht ab:
- Sicherheitslücken, die erst nach der Abnahme in verwendeten Bibliotheken entdeckt werden
- Anpassungen an neue Betriebssysteme, Browser oder Schnittstellen
- Performance-Probleme durch steigende Nutzerzahlen oder Datenmengen
- Neue regulatorische Anforderungen (z.B. geänderte DSGVO-Auslegung)
- Wünsche nach neuen Features oder verbesserter Benutzerführung
All diese Punkte fallen unter Softwarewartung, nicht unter Gewährleistung. Ohne einen separaten Wartungsvertrag stehen Sie nach Ablauf der Gewährleistungsfrist – oder sogar schon vorher bei Nicht-Mängeln – ohne vertragliche Absicherung da.
Gewährleistung vs. Wartung im Vergleich
| Aspekt | Gewährleistung | Wartungsvertrag |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Gesetzlich (BGB §§ 634 ff.) | Vertraglich (individuell vereinbart) |
| Dauer | 2 Jahre ab Abnahme | Individuell vereinbart, oft 12-24 Monate, verlängerbar |
| Umfang | Nur Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme | Laufende Pflege, Updates, Weiterentwicklung |
| Kosten | Kostenlos für den Auftraggeber | 15-25% der Entwicklungskosten jährlich |
| Beweislast | Erste 12 Monate beim Auftragnehmer, danach beim Auftraggeber | Nicht relevant – Leistungen sind klar definiert |
Praxisempfehlung für KMU
Für KMU empfehlen wir folgenden Ansatz:
- Schließen Sie den Wartungsvertrag parallel zum Entwicklungsvertrag ab – nicht erst nach der Abnahme
- Regeln Sie klar, welche Leistungen unter Gewährleistung und welche unter den Wartungsvertrag fallen
- Vereinbaren Sie, dass der Wartungsvertrag erst nach Ende der Gewährleistungsfrist kostenpflichtig wird – oder dass er die Gewährleistung ergänzt
- Definieren Sie, was ein Mangel ist und was ein Change Request – das vermeidet spätere Streitigkeiten
Wenn Sie Individualsoftware entwickeln lassen, sollte die vertragliche Regelung von Gewährleistung und Wartung von Anfang an klar sein. Als erfahrener IT-Dienstleister helfen wir Ihnen, beide Bereiche sauber voneinander abzugrenzen. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung.
Fazit
Gewährleistung und Softwarewartung sind zwei grundverschiedene Konzepte. Die Gewährleistung schützt vor Mängeln bei der Lieferung, die Wartung sichert den laufenden Betrieb. KMU, die sich nur auf die gesetzliche Gewährleistung verlassen, riskieren nach zwei Jahren ungeschützt dazustehen – mit veralteter Software und steigenden Sicherheitsrisiken.